Wenn derzeit ein offenes Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen anhängig ist, oder Sie in den letzten drei Monaten eine Eidesstattliche Erklärung über Ihr Vermögen abgegeben haben, übersenden Sie uns bitte hierzu entsprechende Belege (z.B. Beschluss des Gerichts über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens).
Sofern die Forderung aus einer Bestellung resultiert, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens getätigt wurde, gilt:
Für neue Schulden müssen Sie wiederum gerade stehen – erfährt einer Ihrer alten Gläubiger von den neuen Schulden, kann er Ihnen die Restschuldbefreiung versagen!
Die Insolvenz und damit die Aussicht auf Restschuldbefreiung ist nicht automatisch hinfällig, wenn Sie neue Schulden machen.
Nach wie vor werden Sie von allen Schulden befreit, die vor der Eröffnung der Insolvenz entstanden sind und die im Insolvenzantrag stehen.
Entstehen aber neue Schulden nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, haften Sie wiederum ganz normal für diese Schulden. Das heißt, für neue Schulden nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gibt es keine Restschuldbefreiung.
Aber es gibt noch ein Problem:
Erfährt einer Ihrer alten Gläubiger von den neuen Schulden, kann er die Versagung der Restschuldbefreiung verlangen.
Euro Collect informiert die Gläubiger über die neuen Schulden wenn die Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstand und tituliert wurde – dann scheitert das Insolvenzverfahren!
Dann war alles umsonst, die alten Schulden leben wieder auf. Seien Sie deswegen bitte vorsichtig mit neuen Schulden. Ein zweites Insolvenzverfahren wird erst wieder nach 10 Jahren möglich sein.
Setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung, um eine Zahlungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen, damit obige Schritte nicht vorgenommen werden müssen und Ihr Insolvenzverfahren nicht gefährdet wird.
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